Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung überarbeitet
Neue Verbote, neue Lockerungen
Stuttgart. Die Landesregierung hat die vierte "Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung" beschlossen. Diese gilt seit Karfreitag und beinhaltet neben redaktionellen Anpassungen und Anpassungen der Bußgeldtatbestände folgende wesentliche Änderungen:
Da das Robert-Koch-Institut ab dem 10. April keine Risikogebiete mehr ausweist, weil die Infektionszahlen mittlerweile weltweit hoch sind wurden in der Corona-Verordnung alle Regelungen, die einen Bezug zu Risikogebieten hatten, angepasst. Gestrichen wurde beispielsweise die Regelung, wonach eine Notbetreuung für Kinder ausgeschlossen wurde, die aus Risikogebieten eingereist sind. Zudem wird klargestellt, dass in Schulen, Kindergärten und Hochschulen ein 14-tägiges Betretungsverbot nicht mehr für Personen gilt, die aus einem solchen Risikogebiet eingereist sind, sondern nur noch für all die, die in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder standen oder selbst Symptome eines Atemweginfekts und/oder erhöhte Temperatur aufweisen.
Quarantäneverordnungen für Einreisende
Das Sozialministerium wird im neuen § 3a ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die unter anderem Quarantäneanordnungen für Einreisende aus dem Ausland regelt. Auch diese Ermächtigung hängt mit dem Wegfall der Risikogebiete zusammen. Das Sozialministerium wird auf Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgestimmten Musterregelung eine entsprechende Verordnung erlassen. Sie enthält im Wesentlichen eine 14-tägige Quarantänepflicht für Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen, teilt das Land in einer Pressemeldung mit.
Einerseits Lockerungen andererseits weitere Verbote
Die Liste der geschlossenen Einrichtungen wird in der neuen Verordnung um Sportboothäfen ergänzt. Allerdings ist die Benutzung der Sportboothäfen zur Sicherung der Boote, zum Ein- und Auswassern, für Berufsfischer und für berufliche Tätigkeiten auf dem Gelände weiterhin erlaubt. Es wurde zudem klargestellt, dass neben der Schließung von Prostitutionsstätten auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes untersagt ist.
Wie schon Wochenmärkte und Hofläden dürfen auch mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte geöffnet sein. Die nach der Corona-Verordnung zulässige Öffnung an Sonn- und Feiertagen gilt nicht für Karfreitag und Ostersonntag. In den Landeserstaufnahmeeinrichtungen dürfen Neuankommende für 14 Tage abgesondert und unter Quarantäne gestellt werden. Das Innenministerium kann weitere Regelungen hierzu erlassen. Das Betretungsverbot in stationären Einrichtungen wird für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gelockert. Voraussetzung ist, dass dort von keinem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden kann. Zahnärztliche Behandlungen (Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Kieferorthopädie) sind nur bei akuten Erkrankungen oder im Notfall zulässig.
Der "Silberstreifen am Horizont"
„Ich möchte dies zum Anlass nehmen, noch einmal auf die dynamische Lage der Pandemie hinzuweisen. Wir stellen die Verordnung permanent auf den Prüfstand und passen sie immer wieder an die aktuelle Lage an“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Freitag (10. April) in Stuttgart. Gleichzeitig appellierte er noch einmal eindringlich an die Bürgerinnen und Bürger im Land, weiterhin fürsorglichen Abstand zu halten. „Wir sehen einen Silberstreif am Horizont. Die Kurve der Neuinfektionen flacht etwas ab, aber von Entwarnung kann noch keine Rede sein. Gerade in dieser Phase ist es wichtig, die begonnenen Maßnahmen strikt aufrechtzuerhalten. Wir nutzen die Zeit, um unser Gesundheitssystem bestmöglich für eine steigende Zahl an Patientinnen und Patienten vorzubereiten. Wir stehen glücklicherweise gut da und verfügen derzeit über 800 Beatmungsplätze an den Kliniken“, so Lucha.
- Dominique Hahn
Autor:Redaktion aus Singen |
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