24 Stunden-Regelung weiterhin in Kraft - jedoch mit triftigem Grund
Sozialministerium: Grenzregelung zur Schweiz bleibt unverändert

Grenze | Foto: Geschlossene Grenzen solle auch in beim nun "harten Lockdown" nicht geben. swb-Bild: of/ Archiv
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Stuttgart/ Hegau. Angesichts der extrem hohen Infektionslage wurden in Baden-Württemberg bekannterweise bereits Ende vergangener Woche weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Es gelten Ausgangsbeschränkungen für alle sich in Baden-Württemberg aufhaltenden Personen. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist nur aus triftigen Gründen erlaubt.

Dazu gibt es nun eine ergänzende Mitteilung des Sozialministeriums, die auch die Grenzregion zur Schweiz betrifft: Die Ausgangsbeschränkungen gelten unabhängig vom Geltungsbereich der "Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne", da diese nur die Frage regelt, wer sich nach Einreise in Quarantäne begeben muss.

Das bedeutet, dass ein Grenzübertritt ohne anschließende Quarantäneverpflichtung nach den bisher geltenden Ausnahmeregeln weiterhin möglich sei. Darunter fällt weiterhin auch die 24-Stunden-Regelung.

Neu ist, dass es aufgrund der Ausgangsbeschränkungen

für den Aufenthalt in Baden-Württemberg eines triftigen Grundes bedarf, die in der Corona-Verordnung geregelt sind. Allerdings gilt nach wie vor der Appell: Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll.

Konkret gilt in Baden-Württemberg in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen seit aktuell unter anderem Folgendes:

Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet.

Die Wohnung darf jederzeit zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie der Begleitung oder Betreuung unterstützungsbedürftiger oder minderjähriger Personen verlassen werden.

Die Erledigung von Einkäufen ist nur von 5 bis 20Uhr erlaubt.

Nur in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ist auch Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.

Nach 20 Uhr sind Fahrten zu privaten Zusammenkünften grundsätzlich untersagt.

Die Fahrt zu einer pflegebedürftigen Person, um diese zu betreuen, ist zu jeder Tages-und Nachtzeit erlaubt.

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ist jederzeit erlaubt.

Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen, sind jederzeit erlaubt.

Für die Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember sind Ausnahmen der Kontakt-und Ausgangsbeschränkungen vorgesehen. An Silvester und Neujahr wird es keine Lockerungen geben.

Autor:

Oliver Fiedler aus Gottmadingen

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