Abstandsregeln können im Regelbetrieb nur bedingt eingehalten werden / Derzeit viele Neuinfektionen
Maskenpflicht mit Ausnahmen an den Schaffhauser Schulen

Symbolbild Maske | Foto: Symbolbild Maske

Kanton Schaffhausen. Das Erziehungsdepartement hat am Mittwoch die kantonalen Richtlinien und Rahmenbedingungen für den Unterricht im Schuljahr 2020/21 an den nachobligatorischen (weiterführenden) Schaffhauser Schulen unter Covid-19 erlassen. Zentrales Element dabei ist die Anordnung einer grundsätzlichen Maskentragepflicht mit definierten Ausnahmen, welche in Absprache mit dem kantonsärztlichen Dienst erfolgt und sowohl von den Leitungen der betroffenen Schulen wie auch vom Regierungsrat unterstützt wird. Ebenso sehen die Richtlinien vor, dass Lernende und Lehrpersonal mittels Selbstdeklaration bestätigen, dass sie nach den Ferien aufgrund von Auslandsreisen nicht unter die Quarantänebestimmungen des Bundes fallen.

Die «Covid-Verordnung besondere Lage» des Bundes legt fest, dass auch in Bildungseinrichtungen die geltenden Abstandsregelungen einzuhalten sind, und nur davon abgewichen werden darf, wenn geeignete Schutzmassnahmen wie das Tragen von Gesichtsmasken oder das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen werden. Weder an der Kantonsschule noch an den Berufsfachschulen BBZ und HKV ist eine konsequente Einhaltung der Abstände bei Vollbetrieb möglich. Auch eine Kanalisierung des Personenverkehrs in den Verkehrsflächen (Treppenhäuser, Gänge) bei gleichzeitiger Beachtung der Distanzregel ist nur mit grossem Aufwand realisierbar.

Aus diesen Überlegungen und aufgrund der aktuellen Situation mit steigenden Fallzahlen in der Schweiz und im Kanton Schaffhausen gilt ab Montag 10. August an den Schaffhauser Schulen im nachobligatorischen Bereich (Kantonsschule, BBZ und HKV) sowohl für Lehrpersonen, Personal und Lernende bis auf weiteres ein Maskenobligatorium mit definierten Ausnahmen. Dieses findet Anwendung in sämtlichen Innenräumen (insbesondere auch in Gängen, Pausenräumen, sanitären Anlagen, etc.), wobei Ausnahmen vorgesehen sind:

Aufhebung der Maskentragpflicht durch die Lehrpersonen ist möglich in Situationen, in denen die Abstandsregeln untereinander eingehalten werden können (grosse Klassenzimmer, Kleingruppen, in Büroräumlichkeiten) oder bauliche Massnahmen vorhanden sind (Schutzwände). Keine Maskenpflicht gilt für den Sportunterricht, welcher mit Einschränkungen stattfindet. Es muss weiterhin auf Sportarten mit intensivem Körperkontakt verzichtet werden. In den Kantinen gilt grundsätzlich ebenfalls Maskenpflicht, ausser während der Konsumation an den Tischen.

Da ein Grossteil der Lernenden mit dem öffentlichen Verkehr anreist und dort bereits eine Maskentragpflicht gilt, sind die Lernenden aufgefordert, grundsätzlich eigene Masken mitzubringen. Dabei sind auch wiederverwendbare, textile Masken zulässig. Bei Bedarf werden Hygienemasken den Lernenden wie auch dem Schulpersonal jedoch kostenlos von den Bildungseinrichtungen zur Verfügung gestellt.

Für die Aufarbeitung des verpassten Unterrichtsstoffs wegen Quarantäne sind die Lernenden selber verantwortlich.

Autor:

Oliver Fiedler aus Gottmadingen

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