Neue Corona-Verordnung ermöglicht weitere Öffnungsschritte
Gastronomie und Kultur kehren zurück

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Stuttgart/ Landkreis Konstanz. Mit Spannung wurde die neue Corona-Verordnung erwartet, die die Landesregierung auf Ende der Woche angekündigt hatte. Wie bereits im Vorfeld spekuliert wurde ermöglicht diese weitere Öffnungsschritte in Gastronomie, Kultur, Einzelhandel und weiteren Bereichen in Landkreisen, in denen die »Bundesnotbremse« außer Kraft ist. Im Landkreis Konstanz ist dies seit Donnerstag der Fall, da die Sieben-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 100 lag. Am Donnerstag meldete das Gesundheitsamt für den Landkreis Konstanz die Inzidenz von 63,2.

Die neue CoronaVO sieht in einem dreistufigen Verfahren Öffnungen von Einrichtungen bzw. die Zulässigkeit bestimmter Veranstaltungen in Abhängigkeit der lokalen Inzidenz vor. Die entsprechende Neufassung der CoronaVO wurde am Donnerstagabend notverkündet.

Wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Bundesnotbremse nach Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt außer Kraft getreten ist, sollen frühestens ab Samstag, 15. Mai, folgende Regelungen der Öffnungsstufe 1 gelten:

- Öffnung von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (Ferienwohnungen)

- Öffnung der Außen- und Innengastronomie zwischen 6 und 21 Uhr

- Öffnung von Betriebskantinen sowie Mensen an Universitäten und Hochschulen

- Zulässigkeit von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen im Freien

- Zulässigkeit von Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien

- Öffnung von Galerien, Museen und Gedenkstätten

- Öffnung von Archiven und Bibliotheken

- Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten im Außen- und Innenbereich

- Öffnung von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen für kleine Gruppen

- Öffnung von kleineren Freizeiteinrichtungen im Freien (Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih) für kleine Gruppen

- Öffnung von Sportanlagen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien für kleine Gruppen

- Öffnung von Außenbereichen von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen

Test-, Impf- oder Genesenenausweis erforderlich

Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln, heißt es dazu in einer Pressemeldung der Landesregierung. In allen Einrichtungen sind zudem Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich.

Neue Regeln auch für den Einzelhandel

Für den Einzelhandel sieht der Stufenplan eine Modifikation der bisherigen Regelungen aus der CoronaVO vor. Im Rahmen von Click & Meet können statt einem Kunden pro 40 qm zwei getestete (bzw. geimpfte oder genesene) Kunden ohne vorherige Terminbuchung zugelassen werden.

Die Verordnung, die am Donnerstag durch das Kabinett beschlossen wurde und am Freitag in Kraft treten soll, wird voraussichtlich Öffnungen ab Samstag (15. Mai) ermöglichen, sofern in den Stadt- und Landkreisen an diesem Tag die Bundesnotbremse nicht mehr gilt.

Weitere Öffnungen in 14-Tages-Schritten

Weitere Öffnungsschritte für die Stufen 2 und 3 betreffen insbesondere Kulturveranstaltungen in Innenräumen sowie größere Veranstaltungen im Freien. Die Öffnungsstufen 2 und 3 treten dann in Kraft, wenn die jeweiligen Stadt-und Landkreise 14 Tage in Folge im Durchschnitt sinkende Inzidenzwerte aufweisen können. In jedem Fall gelten die Öffnungsschritte für Stadt- und Landkreise nicht mehr, wenn die Bundesnotbremse in Kraft tritt (3 Tage in Folge Überschreiten der 7-Tage-Inzindenz von 100).

Die Rückkehr zur nächst niedrigeren Öffnungsstufe erfolgt, sofern die Inzidenzwerte während der 14 Tage anhaltenden Öffnungsstufe im Durchschnitt gestiegen sind.

Erleichterungen auch im Grenzverkehr

Bereits vor einigen Tagen kam es zu Erleichterungen im Grenzverkehr. Seit Donnerstag gilt in In Baden-Württemberg die sogenannte 24-Stunden-Regelung wieder ohne Einschränkungen, sodass eine quarantänefreie Einreise immer möglich ist. Bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet für weniger als 24 Stunden muss allerdings bei der Einreise ein Negativtest mitgeführt werden. Das heißt, dass Deutsche wieder für 24 Stunden in die Schweiz einreisen dürfen, ohne danch einen negativen Test vorweisen zu müssen. Das gilt auch für Einkaufs- oder Tagestourismus. Die gleiche Regelung gilt für Schweizer bei der Einreise nach Deutschland.

Neu an der Einreiseregelung ist zudem, dass geimpfte und genesene Personen solchen Personen mit einem negativen Testnachweis grundsätzlich gleichgestellt werden. Dies gilt allerdings nicht bei Einreisenden, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Diese benötigen bei der Einreise zwingend einen Negativtest, zudem gelten strengere Regelungen bei den Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Die Quarantänedauer beträgt zwar weiterhin grundsätzlich zehn Tage, allerdings kann die Quarantäne bei Einreise aus einem normalen Risikogebiet vor dem Ablauf von zehn Tagen von genesenen, geimpften oder getesteten Personen beendet werden, wenn diese den entsprechenden Nachweis über das Einreiseportal (www.einreiseanmeldung.de) übermittelt haben, so die Info von der Landesregierung. Nach Aufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Für die Einreise aus einem Virusvariantengebiet gilt grundsätzlich eine Quarantänedauer von 14 Tagen.

- Dominique Hahn

Autor:

Redaktion aus Singen

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