Verwaltungsgericht hat Zuschuss-Urteil zugestellt
"Kein Anspruch auf Förderung gegen den Landkreis"

Der Streitpunkt zwischen dem Stockacher Krankenhaus und dem Landkreis: der neue Bettenanbau zur Verbesserung des Standards musste von der Stadt Stockach alleine finanziert werden. Obwohl die Stadt über die Kreisumlage auch den "Masterplan Bau" für den Gesundheitsverbund mitfinanziert. | Foto: Fiedler
  • Der Streitpunkt zwischen dem Stockacher Krankenhaus und dem Landkreis: der neue Bettenanbau zur Verbesserung des Standards musste von der Stadt Stockach alleine finanziert werden. Obwohl die Stadt über die Kreisumlage auch den "Masterplan Bau" für den Gesundheitsverbund mitfinanziert.
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Stockach / Freiburg. "Das Krankenhaus Stockach hat keinen Anspruch gegen den Landkreis Konstanz auf die finanzielle Förderung von Baumaßnahmen."  Das ist die Bortschaft des Verwaltungsgericht Freiburg, das nun am Donnerstag sein vorab per Medienmitteilung schon in Teilen vorveröffentlichtes Urteil vom 27. November nun nach seinen Angaben zugestellt hat, in dem
die Klage des Krankenhauses abgewiesen (Az. 6 K 2340/21) wird. Gegen das Urteil könnte nun noch Revision vor dem Verwaltungsrerichtshof Mannheim beantragt werden.

Das Krankenhaus Stockach, dessen Anteile zu 94 Prozent von der Stadt Stockach gehalten werden, hatte bei dem Landkreis Konstanz Fördermittel für mehrere nicht vom Land bezuschusste Bauvorhaben beantragt. Es plante einen Bettenhausanbau,
die Modernisierung zweier alter Bettenstationen, die Modernisierung und Erweiterung des Funktionstraktes sowie die Errichtung eines ambulanten Operationsbereichs, so die Medienmitteilung des Verwaltungsgerichts zur Ausgangslage. Die hier Aufgeführten Maßnahmen sind auch noch nicht abgeschlossen.

Nach Auffassung des Krankenhauses folgt aus dem Sicherstellungsauftrag des Landkreises eine Verpflichtung zur finanziellen
Förderung auch von Krankenhäusern, die in anderer Trägerschaft stehen. Nach der Einbeziehung des Krankenhauses Stockach in das Förderprogramm des Landkreises zur Krankenhausdigitalisierung, den sogenannten „Masterplan IT“, im Jahr 2017
habe es auch ein Teilhaberecht am danach entwickelten sogenannten „Masterplan Bau“, war die Ausgangslage für Stockach.

Der Kreistag lehnte diesen Antrag im Herbst 2020 ab. Ein förmlicher Ablehnungsbescheid erging am 22.12.2020. Der Landkreis argumentierte im Wesentlichen, die Versorgung der Bevölkerung im Krankenhaus Stockach werde von der Stadt Stockach als Trägerin sichergestellt. Der Sicherstellungsauftrag des Landkreises sei insoweit nachrangig und könne keinen Anspruch auf Fördermittel begründen.
Der sogenannte "Masterplan Bau“ sei ausschließlich für die Krankenhäuser des Gesundheitsverbunds Landkreis Konstanz gGmbH (GLKN) gefasst worden. Bei der GLKN handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH, deren Anteile mehrheitlich vom Landkreis gehalten werden. Bei deren Gründung im Jahr 2011 hatte die Stadt Stockach beschlossen, sich nicht an einer gemeinsamen Kreislösung zu beteiligen.

Die Klage des Krankenhauses gegen den Ablehnungsbescheid hat das Verwaltungsgericht Freiburg nunmehr abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf die geltend gemachte Förderung. Insbesondere greife der Sicherstellungsauftrag des Landkreises erst dann, wenn die anderen Träger ihre Leistungen derart einschränkten, dass die Grundversorgung der Bürger nicht mehr angemessen gewährleistet sei. Dies sei nicht ersichtlich, schließen sich die Richter der Darstellung des Landkreises an.

Auch sein Ermessen habe der Landkreis bei der Ablehnung der Förderung fehlerfrei ausgeübt. Er sei bei der Entscheidung, welche Personen oder Unternehmen er finanziell fördern wolle, weitgehend frei. Solange die Verteilung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stütze, insbesondere der Kreis der Begünstigten sachgerecht abgegrenzt sei, könne sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, so nun das Urteil in der Sprache der Juristen.

Der Landkreis sei mit der Ablehnung der Förderung insbesondere nicht von einer gefestigten Verwaltungspraxis abgewichen. Anders als von dem Krankenhaus Stockach vorgebracht, sei nicht erkennbar, dass sich der Landkreis dazu entschlossen habe, alle Krankenhäuser des Landkreises unabhängig von ihrer Trägerschaft finanziell zu unterstützen, um eine unzureichende Finanzierung der Krankenhäuser durch andere Geldgeber auszugleichen.

Da von Anfang an auf die Einmaligkeit und Freiwilligkeit der Leistung hingewiesen worden sei, habe sich der Landkreis auch nicht durch die einmalige Bezuschussung der Digitalisierung der Infrastruktur des Krankenhauses Stockach im Jahr 2017 gebunden.
Bei dem sog. „Masterplan Bau“ handele es sich letztlich um einen Investitionsplan nicht des Landkreises, sondern der GLKN, für den der Kreistag seine Unterstützungsbereitschaft erklärt habe. Ein Förderprogramm für alle kreisangehörigen Krankenhäuser sei damit nicht beschlossen worden. Im Rahmen seines Ermessens dürfe der Landkreis die Gewährung von Fördermitteln für Investitionskosten auf diejenigen Krankenhäuser beschränken, an denen er als Mehrheitsgesellschafter beteiligt sei, schließt das Urteil die Sichtweise der Richter ab.

Das Krankenhaus Stockach hatte ja damit Argumentiert, dass es einen beträchtlichen Teil des Kreisgebiets mit einer Grundversorgung abdecke, die weit weg von den Kliniken des Gesundheitsverbunds liegen. Bei einem Termin mit Zeno Danner im Stockacher Gemeinderat wurde auch darauf verwiesen, dass Stockach über die Kreisumlage den Gesundheitsverbund und dessen Gebäudeerhalt auch mitfinanziere.

Autor:

Oliver Fiedler aus Gottmadingen

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