Stadt erlässt Böllerverbot in Radolfzeller Altstadt auch für private Flächen
"Stille Nacht" in der Altstadt
Radolfzell. Zusätzlich zum Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper, welches bundesweit gilt, und dem Verbot des Abbrennens von Feuerwerk auf öffentlichen Plätzen hat die Stadt Radolfzell nun noch zusätzliche Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Feuerwerk in der Altstadt erlassen.
"Um die Kapazitäten der Krankenhäuser, insbesondere der Notfallambulanzen, durch silvestertypische Verletzungen nicht weiter zu belasten und das Ansteckungsrisiko durch Menschenansammlungen zu vermeiden, hat die Landesregierung in der Corona-Verordnung das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum verboten. Somit ist davon auszugehen, dass die Menschen ihr Silvesterfeuerwerk ausschließlich auf privaten Flächen zünden. Insbesondere in der eng bebauten, historischen Altstadt mit vielen brandempfindlichen Gebäuden erhöht sich daher die Brandgefahr ungemein", heißt es in einer Pressemitteilung die die Stadt zu Weihnachten herausgegeben hat.
Zum Schutz der historischen Altstadt hat die Stadt daher per Allgemeinverfügung das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II, wie zum Beispiel Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien, auch am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 dort gänzlich untersagt. Die Verbotszone befindet sich innerhalb der Grenzen Bismarckstraße, Schützenstraße, Teggingerstraße im Norden, Brühlstraße, Untertorstraße, Forsteistraße im Osten, Friedrich-Werber-Straße (inkl. Parkplätze Ehem. Güterhalle und ehem. Parkdeck, Bahnhofplatz (inkl. ZOB), Kapuzinerweg im Süden und Klostergasse, Scheffelstraße, Luisenplatz, Fürstenbergstraße einschließlich der jeweiligen Straßenfläche.
Was ist in diesem Jahr grundsätzlich an Silvester (außerhalb der Altstadt) zu beachten? - Dazu hat die Stadt folgende Liste herausgegeben:
· Das Bundesinnenministerium hat ein Verkaufsverbot von Feuerwerk erlassen.
· Aus EU-Ländern und anderen Drittländern darf lediglich zugelassenes Feuerwerk nach den zollrechtlichen Bestimmungen eingeführt werden. Zugelassen werden Feuerwerkskörper dann, wenn diese auf ihre Sicherheit geprüft wurden. Die Zollbestimmungen: www.zoll.de
· Feuerwerkskörper und Böller aus den Vorjahren sollten nicht mehr gezündet werden, da sie unter Umständen durch falsche Lagerung beschädigt sein können und dies mit einer erhöhten Verletzungsgefahr einhergeht.
· Aufgrund der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im öffentlichen Raum verboten.
· Das Abbrennen der Böller und Raketen auf privaten Flächen ist nur am Silvester- und Neujahrstag erlaubt. An anderen Tagen darf kein Feuerwerk gezündet werden.
· Feuerwerkskörper dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden abgebrannt werden.
· Beim Abbrennen von Feuerwerksartikeln sollte auf Personen geachtet werden, die sich in unmittelbarer Nähe und damit im Gefahrenbereich befinden. Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse von Alten, Kranken und Kindern ist selbstverständlich.
· An Silvester und am Neujahrstag gelten die aktuellen Ausgangsbeschränkungen. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist von 20 bis 5 Uhr in Baden-Württemberg nur aus triftigem Grund gestattet.
· Die Kontaktbeschränkung von fünf Personen aus maximal zwei Haushalten gilt auch über Silvester.
- Dominique Hahn
Autor:Redaktion aus Singen |
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