Eltern mit beruflicher Präsenzpflicht müssen sich bald anmelden
Stadt erweitert Notangebot bei Kinderbetreuung
Konstanz. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat ab Dienstag, 17. März, die Schließung aller Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen, Horte und Schulen verfügt. Am 20. April hat das Kultusministerium seine Vorgaben für die erweiterte Notbetreuung, die ab dem 27. April in Kraft treten wird, bekanntgegeben. Diese Maßnahme soll die Ausbreitung des Coronavirus eindämmen und gilt derzeit bis einschließlich Sonntag, 3. Mai, informiert die Stadt Konstanz.
Demnach können jetzt auch Kinder von Erziehungsberechtigten, die außerhalb der Wohnung eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit wahrnehmen und vom Arbeitgeber unabkömmlich gestellt sind, eine Notbetreuung erhalten. Die Unabkömmlichkeit muss vom Arbeitgeber in Form einer Arbeitgeberbescheinigung bestätigt werden. Zudem müssen die Eltern eine Erklärung abgeben, dass weder eine familiäre noch eine anderweitige Betreuung möglich ist. Diese Regelung gilt auch für selbstständig oder freiberuflich Tätige.
Eine Notbetreuung kann nun erfolgen, wenn
· beide Erziehungsberechtigten – im Fall von Alleinerziehenden der/die Alleinerziehende – in der kritischen Infrastruktur tätig und nicht abkömmlich sind (die genaue Auflistung der kritischen Infrastruktur kann dem Merkblatt (85 KB) zur Notbetreuung entnommen werden)
· beide Erziehungsberechtigten – im Fall von Alleinerziehenden der/die Alleinerziehende – außerhalb der Wohnung eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit haben und von ihrem Arbeitgeber unabkömmlich gestellt sind (Arbeitgeberbescheinigung notwendig!) und es keine familiäre oder anderweitige Betreuung gibt. Dies gilt auch für selbstständig oder freiberuflich Tätige.
Darüber hinaus besteht beim Vorliegen „schwerwiegender Gründe“ (Konstellation: ein Elternteil ist in der kritischen Infrastruktur tätig bzw. hat eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung, der zweite Elternteil nicht) die Möglichkeit diese Eltern Alleinerziehenden gleichzustellen und im Rahmen einer Einzelfallentscheidung eine Notbetreuung zu erhalten. Dabei ist seitens der Corona-Verordnung vorgeschrieben strenge Maßstäbe anzulegen. Schwerwiegende Gründe meint hierbei insbesondere eine schwere Erkrankung oder Krankenhausaufenthalt des mitbetreuenden Partners oder die Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 3 (siehe Merkblatt).
Die Notbetreuung erfolgt in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat.
Autor:Oliver Fiedler aus Gottmadingen |
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