Material ist "Fremdstoff"
Landkreis verbietet Beutel aus "Biokunststoff" im Biomüll

Symbolbild Biomüll falsch befüllt. | Foto: of/ Archiv
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Kreis Konstanz.  In der Kreistagssitzung am Montag, 4. November, hat der Kreistag den satzungsrechtlichen Ausschluss von sogenannten "BAK-Beu­teln" beschlossen. Bei "BAK-Beuteln" ("Biologisch abbaubarer Kunststoff") handelt es sich um vom Handel als bio­basiert, biologisch abbaubar oder kompostierbar deklarierte Sammelbeu­tel für Bioabfälle aus sogenannten „Biokunststoffen“. Ab dem 1. Januar 2025 besteht aufgrund einer Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Konstanz nun das Verbot, Bioabfälle in dieser Art von Sammelbeuteln in der Biotonne zu entsorgen.

Die Entsorgung von Bioabfällen in Sammelbeuteln aus Kunststoff ist seit jeher verboten, weil sie die Qualität des aus dem Biomüll gewonneen Komposts stark beeinrächtigen und ein Fremdstoff sind.
BAK-Sammelbeutel stellen die Bioabfall-Verwertung vor zwei Probleme: Einerseits können sie bei der Sortierung nicht eindeutig von Kunststoffsammelbeuteln unterschieden werden. Andererseits reicht die Zeit zwischen der Entsorgung von Bioabfällen in der Biotonne und der Abholung bis zur Anlieferung beim Verwerter nicht aus, damit sich die Beutel zersetzen können. Das führt dazu, dass sie genau wie andere fälschlicherweise in der Biotonne entsorgten Gegenstän­de Fremd- beziehungsweise Störstoffe im Bioabfall darstellen.

Damit eine qualitativ hochwertige Verwertung der angelieferten Bioabfälle stattfinden kann, müssen Fremd- bzw. Störstoffe durch vorgelagerte Verar­beitungsschritte aufwendig von den eigentlichen Bioabfällen getrennt wer­den, um Rückstände in den Endprodukten, wie beispielsweise Kunststoff­schnipsel im Kompost, möglichst zu vermeiden.

Die Bioabfälle des Landkreises Konstanz werden aktuell bei der RETERRA Hegau-Bodensee GmbH in Singen zu Biodünger, Kompost, Biogas und Strom verarbeitet. Durch Novellierung der Bioabfallverordnung gelten erstmals Vorgaben zu Qualitätsstandards bei der Anlieferung von Bioab­fällen beim Verwerter.
Entspricht der angelieferte Bioabfall nicht diesen Vorgaben, kann der Verwerter sogar von einem Rückweisungsrecht Ge­brauch machen und die Annahme des Bioabfalls verweigern beziehungsweise eine Nachsortierung vor Annahme verlangen.
Der satzungsrechtliche Ausschluss von BAK-Beuteln im Bioabfall ist einer von weiteren Schritten, die Qualität des Bioabfalls im Landkreis Konstanz zu steigern, so die Begründung für die Entscheidung, die ohne größere Diskussion angenommen wurde.

Quelle: Landratsamt, Pressestelle

Autor:

Presseinfo aus Singen

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