Viele Firmen hatten nach dem ersten Lockdown wieder hochgefahren
Kurzarbeit muss erneut beantragt werden

Symbolbild | Foto: Symbolbild

Kreis Konstanz. Betriebe die mindestens drei Monaten voll gearbeitet haben und indie-ser Zeit kein Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen Kurzarbeiterneut anzeigen, um im Bedarfsfall wieder Kurzarbeitergeld beantragenzu können, informiert die Arbeitsagentur.

Durch die aktuellen Einschränkungen zur Eindämmungder Corona-Pandemie mit dem Lockdown für verschiedene Branchen von der Gastronomie üder Kulturbetriebe oder Fitness-Studios, kann aktuell eine erneute Beantragung von Kurzarbeitergelderforderlichwerden.

Unternehmendiein den vergangenendrei Monaten durchgehend kein Kurzarbeitergeld benötigt oder beantragt haben müssen den Arbeitsausfall (Kurzarbeit) nun erneut anzeigen. Das Verfahren ist identisch zur ersten Anzeige von Kurzarbeit.

Eine erneute Anzeige ist nach dreimonatiger Unterbrechung des Bezuges von Kurzarbeitergeld zwingend erforderlich, auch dann, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheidnoch bis in die Zukunft reicht.

Bei Fragen könnensich Arbeitgeber an den Arbeitgeber-Service derAgentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg wenden unter der Hotline: 0800 4 5555 20 (gebührenfrei), so die Arbeitsagentur in ihrer Medieninformation.

Autor:

Oliver Fiedler aus Gottmadingen

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