Steuer soll in der Summe aber nicht steigen
Singen will Hebesatz für die Grundsteuer deutlich erhöhen

Symbolbild Grundsteuer | Foto: Pixabay

Singen. Die Stadt Singen plant die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B um 70 Prozentpunkte von 360 v.H. auf 430 v.H. Hierüber entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am Dienstag, 22. Oktober 2024, kündigte die Stadtverwaltung an.
Die Erhöhung ist seitens der Stadt Singen notwendig, um eine für die Stadt aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass die Grundsteuereinnahmen der Stadt aufgrund der Grundsteuerreform nicht höher sein dürfen, als bisher.

Hinsichtlich der Grundsteuer A gibt es noch keine verlässlichen Daten für eine Hochrechnung. Die Stadt beabsichtigt derzeit, den Hebesatz bei 360 v.H. zu belassen.

Die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B steht in keinem Zusammenhang mit der notwendigen Haushaltskonsolidierung der Stadt Singen, wird unterstrichen.
Die vorgeschlagene Erhöhung führt vielmehr immer noch zu Mindereinnahmen von etwa 250.000 Euro pro Jahr im Vergleich zur alten Berechnungsgrundlage. Sollte im Oktober 2024 keine Beschlussfassung erfolgen, würde diese bei einem Hebesatz von 360 v.H. einen Einnahmeverlust von ca. 1,5 Millionen Euro für die Stadt Singen bedeuten.

Im Januar 2025 erfolgt der Versand der Grundsteuerbescheide durch die Stadt, sodass die Bescheide den Grundsteuerpflichtigen vor der ersten Fälligkeit (15. Februar) zugehen.

Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlt werden muss.
Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts darüber aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt werden. Dies ist in etwa zwei Dritteln der Fälle in Baden-Württemberg so. Andererseits kann in anderen Gemeinden – wie beispielsweise in Singen – ein höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen.

Die Reform und die damit einhergehende Erhöhung hat teils erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Grundsteuer für die einzelnen Grundstücke. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Besitzer einer Wohnung eher geringere, der Besitzer eines Einfamilienhauses künftig höhere Grundsteuern entrichten. Die meisten Gewerbegrundstücke in Singen werden künftig eine geringere Grundsteuer zahlen.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid (Stadt Singen) ist gegebenenfalls nicht zielführend, da dieser nur auf den Bescheiden (Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid) des Finanzamts aufsetzt. Gegen die Bescheide des Finanzamts hätte innerhalb der jeweiligen Fristen Einspruch eingelegt werden müssen.

Die Neuberechnung der Grundsteuer erfolgt grundsätzlich durch die Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert (und ergibt so den Grundsteuerwert, der mit der Steuermesszahl multipliziert wird. Die Steuermesszahl liegt in Baden-Württemberg einheitlich bei 1,3 Promille. Bei Grundstücken, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, kommt eine um 30 Prozent reduzierte Steuermesszahl zum Tragen. Dies entspricht 0,91 Promille.

Weitere Informationen zur Grundsteuer unter www.singen.de/grundsteuerreform

Autor:

Presseinfo aus Singen

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