Gericht sieht keinen pathologischen Hintergrund / Überwachungs-Video als „Entlastung“
Drei Jahre und sieben Monate Haft für Scheffelhallen-Brandstifter

Scheffelhalle | Foto: Die Scheffelhalle kurz nach dem Brand vom 17. November letzten Jahres. swb-Bild: Teubner
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  • Foto: Die Scheffelhalle kurz nach dem Brand vom 17. November letzten Jahres. swb-Bild: Teubner
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Konstanz/Singen. Der inzwischen 37-jährige Angeklagte im Fall der Scheffelhallen-Brandstiftung und weiterer Brandlegungen zwischem dem 6. November letzten Jahres bis zum Februar dieses Jahres wurde am Montag vor dem Landgericht Konstanz zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte vier Jahre und zwei Monate gefordert gehabt. Der Brand der Scheffelhalle wird dabei als „fahrlässige Brandstiftung“ gewertet, für die man hätte maximal fünf Jahre Haft hätte verhängen können. Allerdings hielten das Gericht und der Vorsitzende Richter in diesem Fall dem Angeklagten zugute, dass er nicht als „pathologischer Brandstifter“ gehandelt habe, der die Halle oder andere Objekte habe brennen sehen wollen, um sich daran zu ergötzen, sondern dass er das Papier in dem Container angezündet habe, von dem er gemeint hatte, dass das Feuer bei späterer Nachschau auch wieder erloschen sei.

Die Angaben des Angeklagten, der gegen das Urteil noch in Revision gehen kann, deckten sich in seinem Geständnis mit den Aufnahmen der Überwachsungskamera, die belegten, dass der Angeklagte an dem Papiercontainer hantiert hatte und mehrfach um die Halle lief bei seinem rund zwölfminutigen Aufenthalt. Alledings habe der Angeklagte wiederum als ehemaliger Feuerwehrmann gewusst, dass sich Papier zu einem Schwelbrand entzünden könne, um sich zu einem Vollbrand zu entwickeln. Der Angeklagte habe auch gewusst, dass sich die Tonne nahe an der Halle befinde und dass diese auch mit Holz verkleidet sei, wurde erschwerend vermerkt. Der Angeklagte hatte am ersten Verhandlungstag gesagt, dass er an dem Tag vor dem Scheffelhallenbrand ein Treffen mit seiner Ex-Freundin und ihrem neuen Partner gehabt hatte, bei dem es um alte Schulden aufgrund seiner Spielsucht gegangen sei. Um das abzureagieren sei der erst nach Hause, dann wieder an die Halle, um dort das Feuerzeug in den Altpapiercontainer zu halten. Er sei freilich bewusst dort hin gegangen, meinte der Richter, denn die Container seien schlecht einsehbar und man müsse schon wissen, dass sie sich dort befänden. Drei Jahre und sieben Monate wurden für diesen Fall verhängt, auch unter Berücksichtung der Vorgeschichte und einschlägiger Vorstrafen. Die Alkoholisierung habe den Angeklagten zwar enthemmt, er leide auch unter einer kumulativen Persönlichkeitsstörung, aber das beeinträchtige die Steuerungsfähigkeit seiner Handlungen nur im geringen Maße. Das hätten auch die anderen Fälle gezeigt, die als Sachbeschädigungen gewertet wurden, was wiederum eine juristische Spitzfindigkeit ist, nach der das Anzünden von Papier noch keine Brandstiftung im rechtlichen Sinne ist. Der Angeklagte habe im Fall des brennenden Containers am Singener „Blauen Haus" der Jugendpflege zum Beispiel in der Umgebung gewartet bis die Feuerwehr kam, also der Brand gelöscht würde, im letzten Fall der Serie habe er gar ein Auto angehalten, damit der Fahrer die Feuerwehr alarmierte, weil er da angeblich sein Mobiltelefon vergessen hatte.

Als abgegolten wurde der Fall der Auslösung der Brandmeldeanlage der Sparkasse im Januar gewertet. Hier war der Angeklagte schon vom Amtsgericht Singen zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Interessant war die Deutung der Reue, die der Angeklagte dann kurz vor der Urteilsverkündung äußerte, indem er sich für den Brand der Scheffehallte entschuldigte. Der Angeklagte sei nur bedingt in der Lage ehrliche Reue zu zeigen, befand der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung.

Autor:

Oliver Fiedler aus Gottmadingen

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