Hallo und guten Tag
Viele Ungereimheiten ums Bonusheft

Immer wieder werde ich durch aufmerksame Leserinnen und Leser auf diese und jene Ungereimtheiten hingewiesen. Dann gibt es auch oft was zu bellen für mich; durch einen Leser wurde ich auf das Thema Bonushefte der Krankenkassen und Kosten aufmerksam gemacht. Viele Krankenkassen geben ihren Mitgliedern so genannte Bonushefte mit Bonusbelegen für durchgeführte Schutzimpfungen, Krebsvorsorgeuntersuchungen, Gesundheits Check Up, Präventionskurse und vieles mehr. Für die Teilnahme an solchen Untersuchungen oder Veranstaltungen vergüten die Kassen am Jahresende einen Bonus zwischen 5,-- € und 15,-- €. Voraussetzung für die Zahlung ist ein Bonusstempel. Seit 01.01.2011 verlangen - nach der Mitteilung meines Informanten - verschiedene Ärzte "für die Ausstellung eines Bonusstempels" eine Gebühr von € 5,--. Begründung für diese Gebühr ist eine seit Januar 2011 gültige Gebührenordnung. Gleichzeitig werde den Patienten mitgeteilt, dass die Krankenkassen diese Gebühren wieder erstatten. Das wollte der WOCHENBLATT - Leser genau wissen. Seine Rückfrage bei einer Krankenkasse ergab, dass nur der für den jeweiligen Beleg festgelegte Bonus erstattet wird, keinesfalls aber die vom Arzt verlangte Gebühr für den Stempel auf dem Bonusbeleg. Erhält das Kassenmitglied für eine Krebsvorsorge einen Bonus von € 5,-- und muss dafür € 5,-- an den Arzt bezahlen, bedeutet das einen erheblichen Verwaltungsaufwand und ein Nullsummenspiel. So lautete das ernüchternde Fazit meines Informanten. Ehrlich gesagt, ich war baff. Das konnte und wollte ich nicht glauben. Also habe ich mich mit meinen Pfoten mal wieder mühsam durchs Internet gequält. Unter www.artzwiki.de fand ich dann interessante Informationen zum Thema Bonusheft. Nach einer allgemeinen Einführung zu den Boni werden Beispiele unter dem Untertitel "Rund um die Praxis / Das Bonusheft" aufgeführt. Dann folgt "Juristisches zum Bonusheft". Da habe ich dann mal näher geschaut. Danach darf eine gesetzliche Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten auch ohne ärztlichen Nachweis einen Bonus gewähren. Dies sei nichts rechtswidrig, entschied das hessische Landessozialgericht in einem in Darmstadt veröffentlichtem Urteil (Az.: L 8 KR 294/09 B ER). Eine Revision wurde - lt. Internet - nicht zugelassen. In diesem Internetbeitrag folgen dann Zitate und anschließend die Rubrik "Bonus in der Arztpraxis". Hier ist nachzulesen: Dazu sagt man den Patienten: 1. Das Bonusprogramm ist keine Kassenleistung, sondern eine Werbemaßnahme Ihrer Krankenkasse! 2. Lassen Sie sich das Geld für diese Bescheinigung unbedingt von Ihrer Krankenkasse zurückgeben, usw. usw.! Für mich als Vierbeiner ohne Verstand ist das alles nicht begreifbar.

In diesem Sinn bis zum nächsten Mal, Ihr bunter Hund.

Autor:

Redaktion aus Singen

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

2 folgen diesem Profil

Kommentare

Kommentare sind deaktiviert.
add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.