Hallo und guten Tag
Rätsel um das Verbandskasten-Verfallsdatum

Ich durfte meine Chefin zu einem Besuch bei Marlene begleiten. Die Freundin hatte meine Leibköchin telefonisch um Hilfe bei ihren Reisevorbereitungen gebeten. Wir fanden Marlene in der Garage und sie war – salopp ausgedrückt – total durch den Wind. Bedacht von der Heckklappe ihres Wagens, umgeben von unzähligen Papieren und dem Inhalt ihres Verbandkastens machte sie einen verzweifelten Eindruck.
Auf die Fragen meiner Chefin erzählte Marlene ihre Geschichte vom Verbandkasten. Um gut vorbereitet in den Urlaub zu starten, bat sie einen befreundeten Arzt ihre Autoapotheke zu kontrollieren. Sie müsse nur nachsehen, ob das Haltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen sei, erklärte der Freund. Dann wäre alles in Ordnung; ansonsten müsse sie sich einen neuen Verbandkasten besorgen. Also überprüfte die Freundin ihre Autoapotheke und fand ... kein Verfallsdatum. Um Fehler auszuschließen, suchte Marlene im Internet. Bei Wikipedia wurde sie fündig; die Pflicht zum Mitführen eines Verbandkastens im Fahrzeug ist in Deutschland in § 35 h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. „Der Inhalt des Kfz-Verbandkastens ist jedoch nicht in der StVZO festgelegt,“ erzählte sie weiter. „In der DIN 13164 Erste-Hilfe-Material – Verbandkasten B ist das geregelt. Doch auch diese Norm sagt nichts über ein Verfalldatum. Bei meiner weiteren Suche fand ich einen Eintrag vom TÜV Nord. Dort stand unter anderem, dass alte Verbandkasten nicht automatisch ersetzt werden müssen. Es gibt danach keine automatische Nachrüstungspflicht für Verbandkästen und auch nicht für Rettungsdecken. Ich fand hier keinen Hinweis auf ein Haltbarkeitsdatum“. Marlene tat mir zwischenzeitlich richtig leid. Sie ist zwar eine Reisetante, doch sie bereitet ihre Reisen immer gut und gewissenhaft vor. Deshalb hat sie jetzt auch das Problem mit ihrer Autoapotheke. Das Verwirrspiel ging noch weiter. Bei ihrer weiteren Suche fand sie folgenden Eintrag „...Das ergibt sich nicht direkt aus der DIN oder der StVO sondern aus dem Medizinproduktegesetz. Nach § 4 Abs. 1 ist es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist“. Woher soll bitte ein ganz normaler Durchschnittsbürger die Vorschriften des Medizinproduktgesetzes kennen? Ist das nicht zuviel verlangt? Sind deshalb verhängte Bußgelder juristisch umstritten? Oder geht es am Ende nur um ein weiteres Geschäftemachen? Weshalb gibt es in Europa keine einheitliche Regelung? Ich bin ein einfacher Vierbeiner und habe zu Beginn der Ferien einfach ein paar Fragen.

In diesem Sinn bis zum nächsten Mal, Ihr bunter Hund.

Autor:

Redaktion aus Singen

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