Hallo und guten Tag
Nur mit Ausweis Eintritt auf die große Blumeninsel?

Ich durfte meine Chefin und Marlene zum lang geplanten Damenausflug begleiten. Die Blumeninsel Mainau war unser Ziel. Laut Prospekt soll sie eine Oase der Naturschönheit, Harmonie und Entspannung für die Besucher aus aller Welt sein. »Unsere in der Welt einmalige Blumeninsel mit ihrem begünstigten Klima soll ihren Besuchern zu jeder Jahreszeit Naturgenuss und Entschleunigung bieten. Ein Ort der Ruhe und Erholung, ideal um den Stress der immer hektischeren Welt abzubauen«, war da weiter zu lesen. Frohgelaunt spazierten Marlene und meine Leibköchin an den Kassenhäuschen mit den langen Warteschlangen von Zweibeinern vorbei.
Kein lästiges Warten, denn schließlich hatten sie Jahreskarten. Sie hatten sich zu früh gefreut, denn direkt an der Einlasskontrolle begann der Stress für meine beiden Damen. Sie zeigten ihre Jahreskarten vor; das war dem Kontrolleur aber nicht genug. In forschem Ton verlangte er die Ausweise der Beiden.
Unwillig zeigten sie ihre Ausweispapiere. »Eine Ausweiskontrolle durch eine Privatperson, wo gibt es denn so was«, schimpfte Marlene. Ist das überhaupt zulässig?
Das hat mich natürlich auch brennend interessiert; also marschierte ich nach unserer Rückkehr von der stressfreien Blumeninsel direkt zu Bruno Bernhardiner.
»Von einer Ausweiskontrolle spricht man, wenn der Personalausweis oder der Reisepass einer Person zur Feststellung ihrer Identität oder anderer auf dem Ausweis vermerkter Daten verlangt wird. Gegenüber den zuständigen Beamten besteht Ausweispflicht«, das ist im Internet unter www.lexexakt.de nachzulesen.  Grundlage dafür ist Artikel 33 Abs. 4 GG. Private haben grundsätzlich kein Recht eine Ausweiskontrolle durchzuführen«, erklärte mir der Professor.
Ich wusste es doch, auf unseren Dicken ist Verlass. Aber dann ist die Ausweiskontrolle ja unzulässig? Oder täusche ich mich da? »Also im Rahmen des Festnahmerechts für Jedermann nach § 127 Abs. 1 StPO kann von einem auf frischer Tat Angetroffenen die Identifizierung, z. B. durch Vorzeigen des Ausweises verlangt werden. Wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Anspruchs vereitelt oder erschwert wird, gibt das Selbsthilferecht nach § 229 BGB eine solche Befugnis. Doch die Voraussetzungen lagen bei den beiden Ladies nicht vor«, erklärte mir Bruno.
Meine beiden Ausflüglerinnen hat diese Kontrolle noch lange beschäftigt. Und mich ehrlich gesagt auch. Kann es wirklich sein, dass Hinz und Kunz Ausweise kontrollieren dürfen? Obwohl: Im Rahmen des public private partnership mit privaten Sicherheitsdiensten sind die Kommunen um keine Ausrede verlegen, wenn es um Ausweiskontrollen geht.
Haben sich die Verantwortlichen der Mainau diese schlechten Beispiele zum Vorbild gemacht?

 

In diesem Sinn bis zum nächsten Mal, Ihr bunter Hund. 

Autor:

Redaktion aus Singen

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