Waldbesitzer werden zum Aufräumen aufgefordert
Massive Waldbedrohung durch Borkenkäferbefall

Borkenkäfer | Foto: In einigen Privatwäldern, wie hier bei Schlattingen, mussten bereits massive Einschläge wegen Borkenkäferbefall vorgenommen werden. swb-Bild: tg.ch
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  • Foto: In einigen Privatwäldern, wie hier bei Schlattingen, mussten bereits massive Einschläge wegen Borkenkäferbefall vorgenommen werden. swb-Bild: tg.ch
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Thurgau. Zu Beginn des Waldwirtschaftsjahres 2019/2020 auf den 1. Oktober fordert das Forstamt des Kantons Thurgau die Waldbesitzer dazu auf, die Fichten wegen der angespannten Borkenkäfersituation genau zu beobachten.

Als Folge des Trockensommers 2018 sind viele Fichten geschwächt. Aufgrund des heissen Sommers 2019 konnte sich mehr als eine Generation von Borkenkäfern entwickeln. Daher sind viele Fichten vom Borkenkäfer befallen. Nicht nur einzelne Bäume auch ganze Waldpartien sind stark betroffen. Das Forstamt ruft die Waldbesitzer auf, ihre Fichten auch in diesem Jahr besonders aufmerksam zu beobachten. Um das Schadausmass in Grenzen zu halten und die Käferpopulation nicht weiter zu stärken, sind das rechtzeitige Fällen der Fichten und das Abführen aus dem Wald sehr wichtig. Tote Bäume, die keine Käfer mehr beherbergen, sind stehen zu lassen.

Aufgrund der aktuellen Lage befindet sich sehr viel Käferholz auf dem Holzmarkt. Als Folge ist der Holzpreis tief und Nadelholz lässt sich nur schwer absetzen. Für das zwingend aufzurüstende Käferholz organisieren die Förster den Absatz und Lagerplätze ausserhalb des Waldes. Waldeigentümer sind angehalten, nur Käferholz aufzurüsten und auf Fichtenfrischholzschläge zu verzichten. Wenn möglich soll auf die Produktion von Hackschnitzeln aus Laubholz verzichtet und Käferholz zu Hackschnitzel verarbeitet werden.

Trotz der angespannten Lage und dem grossen Aufwand, Käferholz zu rüsten, ist es wichtig, auf der übrigen Waldfläche die Pflege nicht zu vernachlässigen und insbesondere Dickungen zu pflegen. Dies als Ersatz für Fichtenholzschläge, die in diesem Jahr nicht ausgeführt werden können.

Um Bäume im Wald zu fällen, braucht es einer Bewilligung des Forstdienstes. (Art. 21 eidg. Waldgesetz). Waldbesitzer sind angehalten, bei Bedarf den zuständigen Förster zu kontaktieren, damit allfällige Massnahmen besprochen werden können.

Autor:

Oliver Fiedler aus Gottmadingen

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