Anfragen steigen durch gestrichene Angebote der Pflegeheime
Angehörige können Ersatzpflege beantragen

Symbolbild | Foto: Symbolbild

Kreis Konstanz. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Angehörde und deren zu Pflegenden ein Anspruch auf Ersatzpflege. Der Pflegestützpunktinformiert über diese Leistung der Pflegeversicherung, die gerade in den Zeiten der gesetzten Corona-Einschränkungen, zum Beispiel mit geschlossener Tagespflege - zu einer größeren Nachfrage geführt hat.

Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, ist die Pflegedurch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert ist. Pro Jahr erstattet die Pflegekasse maximal 1.612 Euro.

Die normalerweise tätige Pflegeperson ist als Voraussetzung zur häuslichen Pflege des Pflegebedürftigen wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert. Wenn die Ersatzpflege erstmalig in Anspruch genommen wird, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.

Den Beginn der Pflege in häuslicher Umgebung setzen die meisten Pflegekassen mit der Einstufung in einen Pflegegrad gleich. Der Pflegebedürftige muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft sein.

Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegeleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr. Kosten für eine Ersatzpflegekraft dürfen 1.612 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Handelt es sich bei der Ersatzpflegekraft um eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebt, dürfen die Kosten den Betrag des 1,5 fachen des jeweiligen monatlichen Pflegegelds - was dem Pflegegeld für sechs Wochen entspricht - je Kalenderjahr nicht überschreiten.
Jedoch können nachweisbare zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall bei der Pflegekasse bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.612 Euro geltend gemacht werden. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus bisher noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Ersatzpflege in Anspruch genommene Betrag wird dann auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Die Ersatzpflege kann stundenweise, tageweise oder wochenweise in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen beim Pflegestützpunkt des Landkreises telefonisch unter 07531 800-2673.

Autor:

Oliver Fiedler aus Gottmadingen

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