Seit 1. Juli können Ausnahmegenehmigungen Für Radolfzeller Altstadt beantragt werden
Zufahrtsregelung wird »scharf« geschalten
Radolfzell. Bereits Ende 2019 hat der Radolfzeller Gemeinderat eine Verwaltungsrichtlinie beschlossen, die das Befahren, Halten und Parken für die Fußgängerzonen der Altstadt im Bereich René-Moustelon-Platz, Markthallenstraße und St.-Johannis-Straße neu regelt. Ziel der Neuregelung ist es, die historisch gewachsenen, mittlerweile für Fußgänger kritischen Zustände deutlich zu verbessern.
Bedingt durch die Corona-Pandemie setzt die Stadtverwaltung die Regelungen allerdings erst jetzt in Kraft. Seit 1. Juli können die Anlieger und weitere Interessierte Anträge für eine Ausnahmegenehmigung stellen. Zum 1. August ist die entsprechende Beschilderung der Fußgängerzonen vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt führt der Gemeindevollzugsdienst für einen Übergangszeitraum von zwei Monaten Hinweiskontrollen durch. Erst ab dem 1. Oktober werden Verstöße gegen die neuen Regelungen als Ordnungswidrigkeit gemäß der Straßenverkehrsordnung und nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog verwarnt, informierte die Stadtverwaltung Radolfzell.
Zufahrt nur noch als Ausnahme
Rad- und Pedelecfahrer können die Bereiche nach wie vor in angemessenem Tempo durchqueren und sollten besonders Rücksicht auf die Fußgänger nehmen. E-Bikes gelten aufgrund ihrer Motorisierung als Kraftfahrzeuge und dürfen die Fußgängerzonen gemäß der Straßenverkehrsordnung nicht befahren. Grundsätzlich sieht die Richtlinie vor, dass die Zufahrt für motorisierte Fahrzeuge nur in besonderen Ausnahmefällen und zu bestimmten Zeiten gestattet ist. Für die Einfahrt in die Fußgängerzonen ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Stadtverwaltung zu beantragen.
Die neuen Ausnahmeregelungen führen dazu, dass nicht mehr jeder für eine kleine Erledigung in die Fußgängerzone einfahren darf. So sind die Einfahrt in die Fußgängerzone und das Parken vor der Kindertagesstätte nun nicht mehr direkt möglich, sondern nur noch über die Tiefgarage am Gerberplatz. Das bisher gängige Parken auf dem Marktplatz ist untersagt. Die Zufahrt zum Ölberg, dem Pfarrhof und der Tiefgarage ist für Berechtigte mit Ausweis allerdings weiterhin gewährleistet. Das Abstellen der Fahrzeuge ist ausschließlich in der umzäunten Parkfläche des Münsters gestattet. Auch für mobilitätseingeschränkte Menschen mit einer orange- und rosafarbenen Parkberechtigung ist die Zufahrt zur Fußgängerzone nicht mehr möglich. Lediglich Fahrzeuge mit einer blauen Parkberechtigung dürfen von Montag bis Sonntag von 6 bis 11 Uhr und von 18 bis 20 Uhr in den Geltungsbereich einfahren. Reisebusse dürfen ebenfalls nicht mehr einfahren.
Mögliche Ausnahmegenehmigungen
Bewohner und Gewerbetreibende können verschiedene Ausnahmegenehmigungen beantragen, die die Zufahrt zum Objekt oder für das Be- und Entladen des Fahrzeugs ermöglichen. Die Zufahrt zur Fußgängerzone Altstadt ist grundsätzlich nur in der Zeit von Montag bis Sonntag von 6 bis 11 Uhr und von 18 bis 20 Uhr (Lieferzeiten) und auch dann nur mit berechtigtem Interesse beziehungsweise der einfachen Anwohnerkarte erlaubt.
Bewohner der Fußgängerzone werden über die Beschilderung der Fußgängerzone dem gewerblichen Lieferverkehr zum Be- und Entladen gleichgestellt. Bewohner der Fußgängerzone und Gewerbetreibende mit Sitz in der Fußgängerzone erhalten auf Antrag eine amtliche Auslegekarte als Nachweis für die Berechtigung mit einer Gültigkeit von drei Jahren (Bewohner) bzw. von einem Jahr (Gewerbe). Die Auslegekarte für Bewohner beinhaltet während ihrer Gültigkeitsdauer zusätzlich zehn Fahrten außerhalb der zugelassenen Zufahrtszeiten zum Be- und Entladen im öffentlichen Verkehrsbereich. Existieren private und betriebseigene Stellplätze in der Fußgängerzone oder reichen die Lieferzeiten nachweislich nicht aus, kann die Zufahrt auch außerhalb der Lieferzeiten im Einzelfall beantragt werden, so die Information aus der Stadtverwaltung.
Monats- und Jahreskarten
Dem Gemeinderat war es besonders wichtig, dass die neue Verwaltungsrichtlinie möglichst viele alltägliche Gegebenheiten für die Bürgerinnen und Bürger sowie ansässigen Gewerbetreibenden mit und ohne Sitz in der Fußgängerzone berücksichtigt. Für eine einmalige Zufahrt in die Fußgängerzone kann eine Tagesgenehmigung oder ein 10er-Block und für die regelmäßige Einfahrt können Monats- und Jahreskarten beantragt werden. Die Verwaltungsrichtlinie sieht zudem Möglichkeiten für das Befahren für Taxen und den Mietwagenverkehr, für Hotelgäste, besondere Berufsgruppen wie Ärzte, Heilberufe, Energieversorger, technische Notdienste, Handwerker und soziale Dienste sowie für ehrenamtlich Tätige und schwerbehinderte Menschen mit einer blauen Parkberechtigung vor.
Informieren und Anträge stellen
Seit dem 1. Juli 2020 können die Anlieger und Gewerbetreibende die Anträge bei der Stadtverwaltung stellen. Aufgrund der besonderen Umstände wird die erste Genehmigung der Jahresberechtigungen nicht nur eine Dauer von einem Jahr beziehungsweise drei Jahren haben. Die in diesem Jahr beantragten Genehmigungen bleiben bis zum 31. Dezember 2021 beziehungsweise 2023 gültig.
Die Anträge für die Ausnahmegenehmigung, die Gebührentabelle sowie die Verwaltungsrichtlinie mit allen Regelungen sind auf der städtischen Website unter www.radolfzell.de/fußgängerzone abrufbar.
- Dominique Hahn
Autor:Redaktion aus Singen |
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