Stadt erinnert an neue Regelung
Vereine werden steuerpflichtig für Hallennutzungen
Radolfzell. Zum 1. Januar diesen Jahres hat die Stadtverwaltung Radolfzell die gesetzlich verpflichtende neue kommunale Umsatzsteuerpflicht umgesetzt. Dies hat zur Folge, dass nun für viele Leistungen eine Umsatzsteuer zu entrichten ist – unter anderem auch für die Benutzung der Radolfzeller Sporthallen und Sportanlagen, wie sie in ihrer Medienmitteilung erinnert.
Rückwirkend ab Januar 2023 und für alle künftigen Monate fällt daher für die Benutzung aller Sportstätten zusätzlich zu den Belegungs-Entgelten eine Umsatzsteuerpflicht in Höhe von 19 Prozent an. Die Stadtverwaltung bedauert diese Belastung für die Vereine, ist jedoch an die gesetzlichen Vorschriften gebunden und kann aus diesem Grund keine Steuerbefreiung gewähren. Ein wichtiger Hinweis: Vorsteuerabzugsberechtigte Vereine können sich die Umsatzsteuerbeträge im Zuge der Steuererklärung vom Finanzamt natürlich rückerstatten lassen.
Zu finden ist die entsprechende Regelung zur Umsatzsteuerpflicht in der aktuell gültigen Entgeltordnung der Stadt Radolfzell zur Benutzung der städtischen Sportanlagen und Mehrzweckhallen in den Ortsteilen zu sportlichen Zwecken.
Autor:Presseinfo aus Singen |
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