Stadt Radolfzell erlässt weitere Vorschriften zur Quarantäne, die über die bisher geltenden Regelungen hinausgehen
Strengere Regeln für Quarantäne
Radolfzell. Als weitere Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie und Unterbrechung der Infektionsketten hat die Stadt Radolfzell am Bodensee als zuständige Ortspolizeibehörde eine Allgemeinverfügung erlassen, die zu einer Quarantäne beziehungsweise Isolation verpflichtet, bevor die behördliche Quarantäneanordnung übermittelt wird, teilte die Stadtverwaltung Radolfzellam Montagmorgen mit. Die neuen Vorschriften sollen ab sofort Geltung haben.
»Die Infektionszahlen steigen auch in Radolfzell stark an und die behördliche Anordnung kann oft nicht mehr kurzfristig zugestellt werden. Wir müssen vermeiden, dass infizierte Personen oder Personen, die länger Kontakt zu Erkrankten hatten, tagelang die Möglichkeit haben, das Virus weiter zu verbreiten«, begründet Oberbürgermeister Martin Staab die Maßnahme.
Die neuen Regelungen im Überblick
»Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle Personen, die sich gewöhnlich in Radolfzell aufhalten oder zuletzt aufgehalten haben«, heißt es in dem Schrieben der Stadtverweiltung.
Personen, die Kenntnis davon haben, dass ihr Test ein positives Ergebnis aufweist, haben sich unverzüglich nach der Erstinformation über das positive Testergebnis in häusliche Isolation zu begeben. Die Isolation endet bei asymptomatischem Krankheitsverlauf – also ohne erkennbare Symptome – zehn Tage nach Testabnahme zum Erstnachweis des Erregers, bei symptomatischem Krankheitsverlauf zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden.
Personen, denen vom Gesundheitsamt des Landkreises Konstanz oder auf Veranlassung des Gesundheitsamts durch die Ortspolizeibehörde der Stadt Radolfzell mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 Kontaktpersonen der Kategorie I sind, haben sich nach der neuen Regelung ebenfalls unverzüglich in Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne gelte grundsätzlich bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem Kontakt zu einem Infizierten. Auch bei einem negativen Testergebnis ende die Quarantäne nach 14 Tagen, sofern während der Quarantäne keine typischen Krankheitszeichen auftreten. Ist der durchgeführte Test positiv, gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.
Bis zum Ende der Quarantäne müssen die Kontaktpersonen der Kategorie 1 ein Tagebuch bezüglich Symptomen, Körpertemperatur (Messungen zweimal täglich), allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen (für die zurückliegenden Tage soweit möglich). Sofern sie während der Quarantäne akute Symptome, insbesondere Husten, Fieber, Halsschmerzen, Schnupfen oder Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn auftreten, muss sofort das Gesundheitsamt informiert und ein Nasen-Rachen-Abstrich veranlasst werden.
Als Kontaktperson der Kategorie 1 weden Menschen eingestuft, die laut Robert-Koch-Institut kumulativ mindestens 15 Minuten Gesichtskontakt mit einem Abstand von unter 1,5 Metern zu einem Infizierten hatten, etwa im Rahmen eines Gesprächs. Darunter fallen auch Personen, die im gleichen Haushalt leben oder Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten des Infizierten hatten, z.B. Sex, Küssen, Anhusten, Anniesen, Kontakt zu Erbrochenem oder Mund-zu-Mund-Beatmung. Es gibt zahlreiche weitere Fälle, wann das Gesundheitsamt Personen als Kontaktperson 1 einstuft.
Personen, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine Coronavirus-Infektion hindeuten, und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung veranlasst hat oder sich nach ärztlicher Beratung einer Testung unterzogen haben, gelten als Verdachtspersonen. Sie haben sich unverzüglich nach der Durchführung des Tests in häusliche Quarantäne zu begeben – unabhängig, ob der Test vom Gesundheitsamt angeordnet wurde oder nicht. Bei Verdachtspersonen endet die Quarantäne mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Ist das Testergebnis positiv, wird die häusliche Isolation fortgesetzt und es gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.
Personen mit oder ohne Erkrankungszeichen, bei denen das Ergebnis eines Antigen-Schnelltests auf das Vorhandensein einer Infektion hinweist, das Ergebnis des hierauf folgenden Bestätigungstestes noch nicht vorliegt, gelten ebenfalls als Verdachtspersonen. Sie haben sich unverzüglich nach dem positiven Ergebnis des Schnelltests in häusliche Quarantäne zu begeben. Bei Verdachtspersonen endet die Quarantäne mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Ist das Testergebnis positiv, wird die häusliche Isolation fortgesetzt und es gelten die Regelungen für positiv getestete Personen.
Was bei der Quarantäne zu beachten ist
Wer aufgrund eines der oben genannten Fälle in häusliche Quarantäne begeben muss, darf seine Wohnung oder im Falle einer stationären Einrichtung den zugewiesenen Wohnbereich ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen – auch nicht, um beispielsweise einzukaufen, den Hund auszuführen oder einen anderweitigen Arzttermin wahrzunehmen. Ausnahme hiervon ist der notfallmäßige Transport in ein Krankenhaus. Währedn der Quarantäne darf kein Besuch empfangen werden. Ausgenommen hier- von sind Besuche von Ärzten, sonstigem medizinischen Personal oder Pflegepersonal im Rahmen der notwendigen häuslichen Pflege – dies nur in ausreichender Schutzausrüstung im Notfall oder für nicht aufschiebbare medizinische Maßnahmen.
Wie die Stadtverwaltung betont seien für die Zeit der Isolation bzw. Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnete Untersuchungen zu dulden, Auskunft über den Gesundheitszustand zu geben, der Zutritt zur Wohnung bei Bedarf zu gestatten und den Anordnungen Folge zu leisten.
Hygieneregeln für Kontaktpersonen
Kontaktpersonen der Kategorie 1 dürfen laut der Verordnung nur zu den Haushaltsangehörigen, die sie zur Unterstützung benötigen kontakt haben. Bei Kontakt sollten die Personen und ihre Haushaltsangehörigen mind. 1,5 bis 2 Meter Abstand halten und jeweils Mund-Nasen-Schutz tragen. Alle anderen Personen sollten sich – soweit möglich – nicht im gleichen Raum aufhalten wie die betroffenen Personen oder an einem anderen Ort untergebracht sein. Persönlicher Kontakt zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts muss unterbleiben, sofern er nicht zwingend nötig ist. Bei unvermeidbaren Kontakten wie etwa Ärzten oder Pflegepersonal ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und größtmöglicher Abstand zu anderen Personen einzuhalten. Es sollte für ein regelmäßiges Lüften aller Räume gesorgt werden. Küche, Flur, Bad und weitere Gemeinschaftsräume sollten nicht häufiger als unbedingt nötig genutzt werden. Mahlzeiten sollten von den betroffenen Personen und ihren Haushaltsangehörigen möglichst zeitlich und räumlich getrennt voneinander eingenommen werden. Die allgemeinen Hygienehinweise seien zu beachten.
Bei Verstößen gegen diese Allgemeinverfügung kann als Ordnungswidrigkeit droht die Stadtverwaltung mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro. Die Ortspolizeibehörde und das Gesundheitsamt kontrollieren die Einhaltung entsprechend, so die Info aus der Pressestelle.
- Dominique Hahn
Autor:Redaktion aus Singen |
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