Neue Regelung für das Befahren, Halten und Parken in innerstädtischen Füßgängerzonen
Für mehr Verkehrssicherheit in Füßgängerzonen

Neue Regelung für das Befahren, Halten und Parken in innerstädtischen Füßgängerzonen | Foto: Geltungsbereich der neuen Verwaltungsrichtlinie. In dem markierten Bereich ist die Zufahrt nur noch zu bestimmten Zeiten und mit einer Ausnahmegenehmigung möglich. swb-Bild: Stadtverwaltung Radolfzell
  • Neue Regelung für das Befahren, Halten und Parken in innerstädtischen Füßgängerzonen
  • Foto: Geltungsbereich der neuen Verwaltungsrichtlinie. In dem markierten Bereich ist die Zufahrt nur noch zu bestimmten Zeiten und mit einer Ausnahmegenehmigung möglich. swb-Bild: Stadtverwaltung Radolfzell
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Radolfzell. Der Gemeinderat hat eine Verwaltungsrichtlinie beschlossen, die das Befahren, Halten und Parken für die Fußgängerzonen der Altstadt, im Bereich René-Moustelon-Platz-Markthallenstraße und St.-Johannis-Straße neu regelt und die historisch gewachsenen, mittlerweile für Fußgänger kritischen Zustände abstellen soll. Voraussichtlich zum 1. April wird die Beschilderung der Fußgängerzonen entsprechend geändert.

Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist die Fußgängerzone ein hohes Schutzgut. Sie räumt den Fußgängern grundsätzlich Privilegien vor allen anderen Verkehrsteilnehmern ein und vermittelt Verkehrssicherheit. Ausnahmen können in dringenden Fällen von den jeweiligen Kommunen geregelt und beschildert werden. In Radolfzell wurden seit den 1960er Jahren, als die ersten Straßenzüge in der Altstadt zur Fußgängerzone umgewandelt wurden, viele solcher Sonderfälle durch politische Entscheidungen definiert. Im Jahr 2009 wurde beispielsweise offiziell die kostenfreie Bewohnerkarte eingeführt, 2012 kam die kostenfreie Gewerbekarte hinzu.

Die Gewohnheiten, wie etwa das Parken auf dem Marktplatz am Sonntag, haben sich im Laufe der Zeit verfestigt und dazu geführt, dass sehr viele Menschen in die Fußgängerzone einfahren. »Die Zustände waren zum Teil untragbar und sehr gefährlich für die Fußgänger. Natürlich werden die Veränderungen für einige Verkehrsteilnehmer einen größeren Einschnitt bedeuten. Die Sicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmer, also der Fußgänger, hat jedoch für uns Vorrang. Wir hoffen, dass die Gebühren für die Ausnahmegenehmigungen auch generell zum Nachdenken anregen, ob eine Zufahrt zur Fußgängerzone überhaupt notwendig ist. Die Fußgängerzonen werden durch die neuen Rahmenbedingungen wieder deutlich attraktiver«, sagt Bürgermeisterin Monika Laule. »Im Planungsprozess haben wir auch Gespräche mit Bürgern sowie Vertretern des Handwerks, des Handels und der Kirche geführt. Uns war es wichtig, die Betroffenen im Vorfeld einzubeziehen«, ergänzt sie.

Zufahrt nur noch als Ausnahme

Nun hat der Gemeinderat den Beschluss gefasst, diese über Jahrzehnte gewachsene Problematik zu beseitigen und im vergangenen Jahr eine neue Verwaltungsrichtlinie erlassen, um den Schutz der Fußgänger in den Fußgängerzonen wieder herzustellen. Die neuen Regelungen sind einheitlich und transparent. Sie entsprechen nun wieder der bundeseinheitlichen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und berücksichtigen auch die lokalen Gegebenheiten.

Rad- und Pedelecfahrer können die Bereiche nach wie vor in angemessenem Tempo durchqueren und sollten besonders Rücksicht auf die Fußgänger nehmen. E-Bikes gelten als Kraftfahrzeuge und dürfen die Fußgängerzonen gemäß der Straßenverkehrsordnung weiterhin nicht befahren. Grundsätzlich sieht die Richtlinie vor, dass die Zufahrt für motorisierte Fahrzeuge nur in besonderen Ausnahmefällen und zu bestimmten Zeiten gestattet ist. Für jede Einfahrt in die Fußgängerzone ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Stadtverwaltung zu beantragen.

Die neuen Ausnahmeregelungen führen dazu, dass nicht mehr jeder für eine kleine Erledigung in die Fußgängerzone einfahren darf:

· Die Einfahrt in die Fußgängerzone und das Parken vor der Kindertagesstätte sind nun nicht mehr, sondern nur noch über die Tiefgarage am Gerberplatz, möglich.

· Das bisher gängige Parken auf dem Marktplatz ist untersagt. Die Zufahrt zum Ölberg, dem Pfarrhof und der Tiefgarage für Berechtigte ist weiterhin gewährleistet. Das Abstellen der Fahrzeuge ist ausschließlich in der umzäunten Parkfläche des Münsters gestattet.

· Die Zufahrt zur Fußgängerzone ist für mobilitätseingeschränkte Menschen mit einer orange- und rosafarbenen Parkberechtigung nicht mehr möglich. Lediglich Fahrzeuge mit einer blauen Parkberechtigung dürfen von Montag bis Sonntag von 6 bis 11 Uhr und von 18 bis 20 Uhr in den Geltungsbereich einfahren.

· Reisebusse dürfen ebenfalls nicht mehr einfahren.

Verstöße gegen die Regelungen der Verwaltungsrichtlinie stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß der Straßenverkehrsordnung dar und werden nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog geahndet. Es gilt eine Übergangsfrist von circa vier Wochen.

Mögliche Ausnahmegenehmigungen

Das Befahren der innerstädtischen Fußgängerzonen und das Parken in dem Geltungsbereich sind grundsätzlich nicht gestattet. Bewohner und Gewerbetreibende können verschiedene Ausnahmegenehmigungen beantragen, die die Zufahrt zum Objekt oder für das Be- und Entladen des Fahrzeugs ermöglichen.

Die Zufahrt zur Fußgängerzone Altstadt ist auch mit Ausnahmegenehmigung grundsätzlich nur in der Zeit von Montag bis Sonntag von 6 bis 11 Uhr und von 18 bis 20 Uhr (Lieferzeiten) erlaubt.

· Bewohner der Fußgängerzone werden über die Beschilderung der Fußgängerzone dem gewerblichen Lieferverkehr zum Be- und Entladen gleichgestellt.

· Bewohner der Fußgängerzone und Gewerbetreibende mit Sitz in der Fußgängerzone erhalten auf Antrag eine amtliche Auslegekarte als Nachweis für die Berechtigung mit einer Gültigkeit von drei Jahren. Diese Auslegekarte beinhaltet während ihrer Gültigkeitsdauer zusätzlich zehn Fahrten außerhalb der zugelassenen Zufahrtszeiten zum Be- und Entladen im öffentlichen Verkehrsbereich.

· Existieren private und betriebseigene Stellplätze in der Fußgängerzone, kann die Zufahrt auch außerhalb der Lieferzeiten beantragt werden.

Dem Gemeinderat war es besonders wichtig, dass die neue Verwaltungsrichtlinie möglichst viele alltägliche Gegebenheiten für die Bürgerinnen und Bürger sowie ansässigen Gewerbetreibenden berücksichtigt. Für eine einmalige Zufahrt in die Fußgängerzone kann eine Tagesgenehmigung oder ein 10er-Block und für die regelmäßige Einfahrt können Monats- und Jahreskarten beantragt werden. Sie sieht zudem Möglichkeiten für das Befahren der Taxen und dem Mietwagenverkehr, der Hotelgäste, besonderen Berufsgruppen wie Ärzte, Heilberufe, Energieversorger, technische Notdienste, Handwerker und soziale Dienste sowie ehrenamtlich Tätige und schwerbehinderte Menschen mit einer blauen Parkberechtigung vor.

Die Bewohner der Fußgängerzonen und die anliegenden Gewerbetreibenden werden entsprechend informiert. Zudem werden Personen angeschrieben, die eine Ausnahmegenehmigung nach den bisherigen Regelungen erhalten haben. Für die Ausstellung der Ausnahmegenehmigung fällt eine aufwandsabhängige Verwaltungsgebühr an.

Die Anträge für die Ausnahmegenehmigung, die Gebührentabelle sowie die Verwaltungsrichtlinie mit allen Regelungen sind auf der städtischen Website unter www.radolfzell.de/fussgaengerzone abrufbar. Fragen beantworten die Mitarbeitenden der Abteilung Sicherheit und Ordnung unter der Telefonnummer 07732/81-272 oder -288 und per E-Mail an verkehr(at)radolfzell.de

- Graziella Verchio

Autor:

Redaktion aus Singen

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