Gemeinderat kann entscheiden ohne zu beschließen
Landratsamt sieht zweite Kandidatenvorstellung als rechtlich zulässig
Gaienhofen. Wegen einer sehr kurzfristig anberaumten zweiten Kandidatenvorstellung vor dem zweiten Wahlgang am 6. November, die am Freitag auf den Mittwoch, 2. November, 19 Uhr, in der Hörihalle gesetzt wurde, hatten zwei Kanidaten ihre Zweifel an der Rechtsmäßigkeit dieser Festsetzung und auch an der Information darüber den Landratsamst als Kommunalaufsicht übermittelt. Auf dieser Fragen gibt es zur rechtlichen Anschauung inzwischen eine Antwort aus Konstanz, die am Montagabend einging.
»Nach rechtlicher Überprüfung durch die Kommunalaufsicht im Landratsamt liegt durch die geplante Kandidatenvorstellung keine Bevorzugung eines Kandidaten vor. Nach der Gemeindeordnung und der einschlägigen Kommentierung kann eine (nochmalige) Bewerbervorstellung ausdrücklich auch vor einer Neuwahl durchgeführt werden, wenn neue Bewerber vorhanden sind; in diesem Falle muss auch den verbliebenen Bewerbern des ersten Wahlgangs Gelegenheit zur nochmaligen Vorstellung gegeben werden«, teilte die Pressesprecherin der Landratsamts, Marlene Pellhamer, auf Anfrage des WOCHENBLATT mit.
Diese Voraussetzung sei aus sich der Kommunalaufsicht erfüllt, da alle Bewerber eingeladen worden seien. Eine geltend gemachte Benachteiligung der bisherigen Bewerber liege auch nicht dadurch vor, dass neuen Bewerbern die Vorstellungsrede aus der ersten öffentlichen Versammlung bekannt sein sollte. Die Durchführung der Kandidatenvorstellung beeinträchtige somit keine Rechte der einzelnen Wahlbewerber.
Nach Auskunft der Gemeindeverwaltung habe sich der Gemeinderat einvernehmlich für eine nochmalige Bewerbervorstellung ausgesprochen, ohne dies formal zu beschließen, steht in der Antwortmail des Landratsamt, ohne freilich auf einen Zeitpunkt des für die Aussprache einzugehen.
Eine Bewerbervorstellung sei ein wichtiges Mittel zur Information der Bevölkerung. Die Gleichbehandlung aller Bewerber wäre dabei auf jeden Fall gewährleistet es würden keine Rechte einzelner Wahlbewerber beeinträchtigt, begründet das Landratsamt seine Anschauung.
Autor:Oliver Fiedler aus Gottmadingen |
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