Landgericht Konstanz
Angeschuldigter im Vermisstenfall Jasmin M. kommt auf freien Fuß

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Konstanz/Eigeltingen. Die zuständige Strafkammer des Landgerichts Konstanz hat mit Beschluss vom 9. August 2023 den gegen den Angeschuldigten Robert S. bestehenden Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Konstanz vom 25. Februar 2023 geändert und gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Gegen den Angeschuldigten Robert S. wurde in Zusammenhang mit dem Verschwinden der zuletzt in Eigeltingen wohnhaften Jasmin M. wegen eines Tötungsdelikts ermittelt. Am 17. Juli erhob die Staatsanwaltschaft Konstanz Anklage zum Landgericht Konstanz wegen Nachstellung mit Todesfolge in Tateinheit mit Verletzung des  höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, Körperverletzung, Vergehen nach dem Waffengesetz und Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz.

Nach Auffassung der Kammer besteht weiterhin dringender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten wegen Nachstellung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, Körperverletzung, Vergehens nach dem Waffengesetz und Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz.

Angesichts der aktuellen Beweislage sieht die Kammer jedoch derzeit keinen dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer zum Tode von Jasmin M. führenden Handlung des Angeschuldigten. Den derzeit vorliegenden Erkenntnissen kann das Gericht keine auf Tatsachen beruhende Handlungen entnehmen, die den mutmaßlichen Tod von Jasmin M. hätten herbeiführen können.

Ebenso kann der für den Vorwurf der Nachstellung mit Todesfolge vorausgesetzte spezifische Ursachenzusammenhang zwischen den Handlungen des Angeschuldigten und dem mutmaßlichen Tod der Jasmin M. nicht mit der für einen dringenden Tatverdacht erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Da der Angeschuldigte sich seit 25. Februar durchgängig in Untersuchungshaft befand, war angesichts des nunmehr wegen der genannten Vorwürfen bestehenden, dringenden Tatverdachts ein weiterer Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig. Nach Auffassung der Kammer sind die erteilten Auflagen geeignet, einem weiterhin, nicht zuletzt aufgrund der Straferwartung in der vorliegenden Sache bestehenden Fluchtanreiz, entgegen zu wirken und so die Durchführung des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten sicherzustellen.

Sollte der Angeschuldigte gegen die erteilten Auflagen verstoßen, kann die Kammer den Haftbefehl wieder in Vollzug setzen. Der Staatsanwaltschaft Konstanz steht ein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Kammer zu, das jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Sobald der Angeschuldigte die Auflagen erfüllt, ist er daher freizulassen.

Quelle: Landgericht Konstanz

Autor:

Presseinfo aus Singen

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