Stadt erlässt Allgemeinverfügung
Konstanz verbietet nicht angemeldete Versammlungen während des Seenachtsfestes

Während des Seenachtsfests dürfen laut Allgemeinverfügung der Stadt Konstanz unter anderem keine nicht angezeigten Versammlungen stattfinden.  | Foto: MTK, Danneffel
  • Während des Seenachtsfests dürfen laut Allgemeinverfügung der Stadt Konstanz unter anderem keine nicht angezeigten Versammlungen stattfinden.
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Konstanz. Per Allgemeinverfügung vom 10. August 2023 untersagt die Stadt Konstanz als Versammlungsbehörde während des Seenachtfestes am Samstag, 12. August, von 12 bis 24 Uhr alle nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen auf den Fahrbahnen von Straßen.

Darin eingeschlossen sind die Bundesstraße B 33 inklusive deren Auf- und Abfahrten im Stadtgebiet von Konstanz sowie die Landesstraße L220. Ebenso eingeschlossen sind der Altstadtring und die darin liegenden Straßen der denkmalgeschützten Innenstadt, alle Erschließungs- und Umgebungsstraßen rund um die Polizeidienststelle Benediktinerplatz, die Feuerwehr in der Steinstraße und das Klinikum und das Herzzentrum in der Luisenstraße / Mainaustraße sowie jene innerhalb des Veranstaltungsgeländes des Seenachtfestes. Eine genaue Auflistung der Straßen ist der Allgemeinverfügung auf konstanz.de zu entnehmen.

Allgemeiner Hinweis
Straßenblockaden, bei denen sich Teilnehmende auf den Fahrbahnen von Straßenfest mit der Fahrbahn oder an Gegenständen auf der Fahrbahnverbinden (beispielsweise durch Ankleben, Einbetonieren, Anketten oder ähnlichem) oder mit anderen Personen verbinden (wie durch Ankleben, Zusammenketten oder anderem), sind ohnehin verboten. Es sind sowohl das Veranstalten als auch die Teilnahme an solchen Versammlungen und Protestaktionen verboten.

Quelle: Pressestelle Stadt Konstanz

Autor:

Presseinfo aus Singen

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