Ver.di setzt sich in Verfahren durch
Inflationsausgleich auch für Teilzeitkräfte

Symbolbild Justitia | Foto: Archiv SWB

Kreis Konstanz. Mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Radolfzell hat jetzt die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Südbaden Schwarzwald eine monatliche Sonderzahlung für eine pädagogische Assistenzkraft durchgesetzt. Die Gewerkschaft zeigt sich vom Ergebnis zufrieden, da verhindert wurde, dass Teilzeitkräfte, insbesondere sind dies Frauen in den sozialen Berufen, vom notwendigen Inflationsausgleich ausgeschlossen werden.

Im vorliegenden Fall hat sich die 56-jährige pädagogische Assistentin aus der schulischen Ganztagsbetreuung aus einer Stadt im Hegau an die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gewandt, da ihr der Arbeitgeber die Sonderzahlung zum Ausgleich von erhöhten Lebenshaltungskosten für die Monate seit Juli 2023 vorenthalten hatte.

Im Detail geht es um den Tarifvertrag Inflationsausgleich, der im Frühjahr 2023 zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, vereinbart wurde. Danach werden für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatlich 220,00 Euro Inflationsausgleich für Vollzeitbeschäftigte bezahlt. Da die Klägerin einen Teilzeitvertrag bei ihrer Anstellung vereinbarte, hatte sie nach Berechnung der Gewerkschaft einen monatlichen Anspruch von 42,63 Euro, was zu einer Gesamtforderung von rund 325,00 Euro geführt hat.

Die Stadtverwaltung weigerte sich, den Inflationsausgleich, der für erhöhte Lebenshaltungskosten von den Tarifparteien vereinbart wurde, auszuzahlen, da die Arbeitnehmerin immer nur nach Bedarf zur Arbeit abgerufen wurde. Dem widersprach die Dienstleistungsgewerkschaft bei ihrer Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber, da es sich um ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis handelt und die Arbeitnehmerin entsprechend ihrem Teilzeitfaktor Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich des Tarifvertrags hat.

Das Vorgehen der Stadt bezeichnete die Gewerkschaft als sozial unverhältnismäßig, da insbesondere Teilzeitkräfte dringendst diesen Inflationsausgleich bräuchten. Eine Hilfestellung durch einen Personalrat sei bei der Stadtverwaltung nicht möglich gewesen, da es in der fraglichen Kommunalverwaltung keine Personalvertretung gibt.

Die Gewerkschaft ver.di hatte die Forderung für die Mandantin außergerichtlich geltend gemacht, was jedoch von der Stadtverwaltung abschlägig beantwortet wurde. Dadurch blieb nur noch der Weg vor das Arbeitsgericht Radolfzell, so dass am 22. Dezember 2023 durch die Gewerkschaft ver.di Klage erhoben wurde.

Beim anberaumten Termin letzte Woche teilte der vorsitzende Richter der Klägerin mit, dass mittlerweile ein Schreiben der Stadtverwaltung vorliege, in dem sich die Stadt verpflichtet, die offene Inflationsprämie zu bezahlen. Damit hatte sich der Rechtsstreit zu Gunsten der Arbeitnehmerin erledigt. Prozessvertreter, Timo Tiszauer, zeigte sich im vorliegenden Fall über das Ergebnis zufrieden: „Leider musste durch die Gewerkschaft erst Druck mit einer Klage aufgebaut werden, um den Arbeitgeber zur Einsicht zu bewegen. Dabei sind die Vorschriften des öffentlichen Tarifvertrages eindeutig. Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Inflationsausgleich.“

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di rechnet mit rund 50 Prozent aller ArbeitnehmerInnen, die in den Genuss solcher Inflationsausgleichsprämien kommen. Anspruch bestünde jedoch nur, wenn ein Tarifvertrag mit der Gewerkschaft abgeschlossen wurde. Im vorliegenden Fall gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Kommunen (TVöD).

Quelle: Ver.di, Südbaden Schwarzwald, Geschäftsführer Werner Greis

Autor:

Presseinfo aus Singen

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