Schweiz hat inzwischen ihre Regelungen verbessert - Deutschland solle nachziehen
Abgeordnete legen nach für Beziehungspflege über die geschlossene Grenze
Kreis Konstanz. Schon einen Tag nach einem ersten Schreiben an Bundesinnenminister Horst Seehofer haben die drei Bundestagsabgeordneten Andreas Jung, Felix Schreiner und Armin Schuster, die für die Grenzlinie zur Schweiz zwischen Konstanz und Basel sprechen, in einem weiteren Antrag nachgelegt. Grund dafür sind die neuen Corona-Verordnungen der Schweiz, die am Donnerstag festgelegt wurde. Dort wurde zwar auch festgelegt, dass ein Einkaufstourismus nach Deutschland weiterhin untersagt ist, und weiter nur Grenzgänger zum Arbeiten wie Warenverkehr die Grenze passieren darf, aber für Familienbeziehungen zwischen den beiden Staaten gab es doch Erleichterungen.
So solle die Betreuung von erkrankten oder betagten Familienangehörigen (mit entsprechenden Belegen wie Arztzeugnis, Familienregister), die Wahrnehmung des zivilrechtlich geregelten Besuchsrechts von getrenntlebenden Eltern wie auch der Besuch der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder), unabhängig von der Besuchsdauer und Häufigkeit nun über die Grenze ermöglich werden, zitieren die drei Abgeordneten aus der neuen Verordnung.
"Das sind wichtige Fortschritte zur Berücksichtigung der menschlichen Dimension bei den Ausnahmen für einen Grenzübertritt. Umso mehr halten wir es für dringlich, dass die Bundesregierung mit entsprechenden Regelungen gleich zieht. Denn nur dann können die Möglichkeiten tatsächlich in vollem Umfang eröffnet werden", so Jung, Schreiner und Schuster in ihrem Schreiben an den Innenminister.
Eine wesentliche Frage bleibt allerdings auch nach den Schweizer Neuregelungen offen: Die Notwendigkeit eines Besuchsrechts auch für Lebenspartner ohne Trauschein. Für sie bedeutet die derzeitige Trennung dieselbe Härte wie für Ehepartner - und auch aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sei offenkundig keine andere Behandlung geboten.
Autor:Oliver Fiedler aus Gottmadingen |
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