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* Mittwoch, den 27. August 2008

Zwingender Umzug

Behinderte brauchen Gutachten

 @G: Tag für Tag versuchen Tausende von Bundesbürgern, im Rahmen ihrer Steuererklärung eine außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Häufig handelt es sich dabei um Kosten, die durch Naturgewalten und Krankheiten entstanden sind. Auch ein persönlich nicht zu verantwortender, dem Menschen von äußeren Umständen gewissermaßen aufgezwungener Umzug könnte im Prinzip zu derartigen Ausgaben zählen. Aber der betroffene Bürger sollte unbedingt die juristischen Spielregeln einhalten, wenn er später tatsächlich steuerlich profitieren will, empfiehlt der Infodienst Recht und Steuern der LBS. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 8 V 49/06) Der Fall: Ein Umzug ist meistens die Privatsache dessen, der diesen Ortswechsel geplant und schließlich auch durchgeführt hat. Deswegen beteiligt sich die Allgemeinheit in der Regel nicht auf dem Wege steuerlicher Vergünstigungen daran. Im vorliegenden Fall machten allerdings ein pensionierter Beamter (76) und dessen Ehefrau geltend, dass schwere körperliche Gebrechen den Umzug in eine andere, weit besser geeignete Wohnung hätten unvermeidbar werden lassen. Die Kosten seien deswegen als außergewöhnliche Belastung zu betrachten. Der zuständige Finanzbeamte widersprach dieser Ansicht. Das Urteil: Die baden-württembergischen Finanzrichter stellten zwei Grundregeln dafür auf, unter welchen Umständen Speditions- und sonstige Umzugskosten eventuell anrechenbar sein könnten. Erstens muss die räumliche Veränderung aus gesundheitlichen Gründen "l;zwingend erforderlich"l; sein, wie es im Urteil heißt. Bloße Bequemlichkeit oder eine Verbesserung der Wohnqualität reichen nicht aus. Zweitens sollte tunlichst vor dem Umzug ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vorliegen, das den Umzug als wichtig und dringend bezeichnet. Nur ausnahmsweise dürfe dies nachträglich geschehen - und zwar nur dann, wenn der Mediziner trotz zeitlichen Abstands den schlechten Gesundheitszustand auch rückwirkend bescheinigen kann. Diese beiden wesentlichen Voraussetzungen, so die Richter, seien im Antrag des Ehepaars auf steuerliche Vergünstigung nicht ausreichend nachvollziehbar gewesen.

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